Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Der Maklervertrag kommt zustande, sobald unsere Maklertätigkeit in Anspruch genommen wird oder auch Verhandlungen mit dem jeweiligen Eigentümer geführt werden. Eine Provision ist für die Vermittlung oder den Nachweis zu zahlen. (Die Mitursächlichkeit genügt).
- Unser Angebot ist nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt. Weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
- Die Angaben und Informationen unserer Nachweis- und Vermittlungstätigkeit basieren auf dem vom Auftraggeber oder Dritten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von uns nicht übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf und Vermietung bleiben vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auch für die jeweils andere Seite provisionspflichtig tätig zu werden.
- Sollte dem Auftraggeber eine nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt sein, so hat er dies ohne Verzögerung uns mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
- Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
- Die Provision für Nachweis oder Vermittlung, soweit nicht individuell oder im Exposé anders vereinbart, entspricht der ortsüblichen Provision. Sie errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. Gesamtnettomietpreis. Die Provision ist 8 Tage nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.